
Geahndet wird eine Straftat mit Zuchtmitteln durch den Richter, wenn eine Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat, § 13 I JGG.
Im Absatz 2 des § 13 JGG aufgelistet sind
Durch die Verwarnung soll dem Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden, § 14 JGG.
Der Richter kann dem Jugendlichen Auflagen stellen, welche jedoch keine unzumutbaren Anforderungen an ihn darstellen:
Die Anordnung eines Geldbetrags ist nur auszusprechen, wenn
Der Richter kann Auflagen nachträglich ändern oder von ihrer Erfüllung ganz oder teilweise befreien.
Unter Jugendarrest versteht man den Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest.
Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf eine oder zwei Freiheiten bemessen.
Statt des Freizeitarrestes kann auch der Kurzarrest verhängt werden, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und die Ausbildung/Arbeit des Jugendlichen nicht beeinträchtigt wird. Zwei Tage Kurzarrest stehen einer Freizeit gleich.
Der Dauerarrest beträgt mindestens eine und maximal 4 Wochen. Er wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen.